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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Ausschluß als Mitglied der Wiener Wertpapierbörse - Eine Stellungnahme der Wiener Börsekammer zur Frage des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen iSd § 20 Abs 2 VwGG ist nicht der Vollversammlung der Wiener Börsekammer als deren Organ (§ 4 Z 1 BörseG 1989) zuzurechnen und daher unbeachtlich.
Schlagworte
Behördenorganisation Zurechnung von Organhandlungen Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994170023.A03Im RIS seit
20.11.2000