RS Vwgh 1994/8/25 AW 94/17/0023

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Veröffentlicht am 25.08.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BörseG 1989 §4 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Ausschluß als Mitglied der Wiener Wertpapierbörse - Eine Stellungnahme der Wiener Börsekammer zur Frage des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen iSd § 20 Abs 2 VwGG ist nicht der Vollversammlung der Wiener Börsekammer als deren Organ (§ 4 Z 1 BörseG 1989) zuzurechnen und daher unbeachtlich.

Schlagworte

Behördenorganisation Zurechnung von Organhandlungen Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994170023.A03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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