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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Nach den Feststellungen der belangten Behörde stellt die Ausbringung von aus dem Schlachtbetrieb des Bf anfallenden Abwässern auf landwirtschaftliche Nutzflächen eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG dar. Diese eigenmächtige Neuerung widerspricht dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer, insbesondere des Grundwasseres. Eine Interessenabwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung im Beschwerdefall höher zu veranschlagen ist als das Interesse des Bf an der Beibehaltung der eigenmächtigen Neuerung, mögen mit einer Beseitigung derselben auch Nachteile für seinen Betrieb verbunden sein.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994070024.A01Im RIS seit
12.11.2001