RS Vwgh 1994/8/29 AW 94/07/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Nach den Feststellungen der belangten Behörde stellt die Ausbringung von aus dem Schlachtbetrieb des Bf anfallenden Abwässern auf landwirtschaftliche Nutzflächen eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG dar. Diese eigenmächtige Neuerung widerspricht dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer, insbesondere des Grundwasseres. Eine Interessenabwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung im Beschwerdefall höher zu veranschlagen ist als das Interesse des Bf an der Beibehaltung der eigenmächtigen Neuerung, mögen mit einer Beseitigung derselben auch Nachteile für seinen Betrieb verbunden sein.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994070024.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten