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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 idF 1984/502;Rechtssatz
Das ApG enthält keinen Hinweis, nach welchen Eignungsgesichtspunkten eine Reihung der Bewerber bei einander ausschließenden Konzessionsansuchen erfolgen soll. Es ist daher nicht möglich, die gesetzlich vorgesehenen Eignungsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber die persönliche Eignung als gegeben erachtet, neuerdings bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern heranzuziehen. Das ApG läßt deutlich erkennen, daß es von der Gleichwertigkeit derer ausgeht, die diese Eignungsvoraussetzungen (akademischer Studienabschluß, Praxis, Zuverlässigkeit) erfüllen. Gerade die Regelungen über die Führung öffentlicher Apotheken durch verantwortliche Apothekenleiter und stellvertretende Leiter sowie über Witwenfortbetrieb und Deszendentenfortbetrieb zeigen, daß eine persönliche Leistungserbringung durch den Konzessionär an die Konsumenten nicht gefordert ist und die öffentliche Apotheke AUCH ein kaufmännisches Unternehmen ist, das wegen seiner gesundheitspolitischen Bedeutung einen erstklassigen Konsumentenschutz zu gewährleisten hat, daß es bei gegebenem Eignungsniveau nicht Sache der Behörde ist, die jeweilige Eignung mehrerer Mitbewerber zu gewichten. Daraus folgt, daß zwischen zwei oder mehreren Konzessionswerbern, die die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erfüllen, deren Ansuchen einander jedoch im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, die Priorität des Einlangens ihres Konzessionsantrages bei der Behörde entscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990100129.X07Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017