RS Vwgh 1994/8/30 94/05/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
BauO Wr §129 Abs6;
BauO Wr §132 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Aufbrechen der Wohnungstüre einer Partei stellt zwar keine "Sicherungsmaßnahme" (hier wegen Einsturzgefahr in einem Objekt) iSd § 129 Abs 6 Wr BauO dar, wenn die bestehende Gefahr im Pölzen der Zwischendecke der darunter liegenden Wohnung besteht, doch muß unter Zugrundelegung einer am Zweck des § 129 Abs 6 Wr BauO orientierten Interpretation davon ausgegangen werden, daß auch solche Maßnahmen durch § 129 Abs 6 Wr BauO gedeckt sind, welche der Feststellung einer allfälligen Gefahrenquelle dienen, um nötigenfalls weitere Sicherungsmaßnahmen ergreifen zu können. Unter diesem Gesichtspunkt ist es daher nicht rechtswidrig, durch Nachschau in der Wohnung der Partei festzustellen, ob die Ursache des in dem darunter liegenden Teil des Hauses aufgetretenen Baugebrechens nicht - auch - von deren Wohnung ausgegangen sein könnte. Dabei kommt dem Umstand, daß die Feuerwehr "aus eigenem, dh im eigenen Wirkungsbereich einschritt" und die "Wiener Baupolizei weder verständigt" worden ist "noch von sich aus irgendwelche Maßnahmen anordnete oder sich zur Wahrnehmung allfälliger Aufgaben der Wiener Feuerwehr bediente", insofern keine rechtliche Bedeutung zu, als damit nicht etwa eine Verletzung von Rechten der Partei begründet werden könnte, weil die bekämpfte Maßnahme dem Magistrat der Stadt Wien als Behörde zuzuordnen und die Wiener Berufsfeuerwehr eine Dienststelle dieser Behörde ist, weshalb es unerheblich ist, daß nicht die für Angelegenheiten der Baupolizei behördenintern zuständige Dienststelle einschreitet.

Schlagworte

Behördenorganisation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050030.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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