RS Vwgh 1994/8/30 90/10/0129

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §29 Abs4 idF 1984/502;
ApG 1907 §29 Abs5 idF 1984/502;
ApG 1907 §48 Abs2 idF 1984/502;
ApG 1907 §51 Abs3 idF 1984/502;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

§ 51 Abs 3 ApG enthält keine abschließende Regelung des Berufungsrechtes und damit der Parteistellung. § 51 Abs 3 bedeutet keine Einschränkung der Parteistellung jener Personen, denen diese Stellung schon zufolge des § 8 AVG zukommt. Er beinhaltet vielmehr die ausdrückliche Anerkennung der Parteistellung weiterer Personen, nämlich der Inhaber der Nachbarapotheken, deren faktisches Interesse an der Nichterrichtung einer neuen Apotheke, die ihre Existenz gefährden könnte, durch diese Vorschrift zu einem rechtlich geschützten erhoben wird. Daher steht zB dem Inhaber der Konzession einer Nachbarapotheke, in deren Standort durch die Erteilung einer neuen Apothekenkonzession eingegriffen wird, das Berufungsrecht ohne Rücksicht auf die Einspruchserhebung iSd § 48 Abs 2 ApG zu (Hinweis E 24.9.1982, 92/08/0139, 0140).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100129.X02

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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