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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §29 Abs4 idF 1984/502;Rechtssatz
§ 51 Abs 3 ApG enthält keine abschließende Regelung des Berufungsrechtes und damit der Parteistellung. § 51 Abs 3 bedeutet keine Einschränkung der Parteistellung jener Personen, denen diese Stellung schon zufolge des § 8 AVG zukommt. Er beinhaltet vielmehr die ausdrückliche Anerkennung der Parteistellung weiterer Personen, nämlich der Inhaber der Nachbarapotheken, deren faktisches Interesse an der Nichterrichtung einer neuen Apotheke, die ihre Existenz gefährden könnte, durch diese Vorschrift zu einem rechtlich geschützten erhoben wird. Daher steht zB dem Inhaber der Konzession einer Nachbarapotheke, in deren Standort durch die Erteilung einer neuen Apothekenkonzession eingegriffen wird, das Berufungsrecht ohne Rücksicht auf die Einspruchserhebung iSd § 48 Abs 2 ApG zu (Hinweis E 24.9.1982, 92/08/0139, 0140).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990100129.X02Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017