RS Vwgh 1994/8/30 92/05/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 1987/028;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Niemand kann aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber Dritten für sich einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten (Hinweis E 15.10.1991, 91/05/0127). Hier kann der Bauwerber, ein Miteigentümer einer Liegenschaft, der einen Verandaverbau plant, selbst für den Fall, daß die anderen Miteigentümer dieser Liegenschaft Baubewilligungen für Loggiaverglasungen an diesem Gebäude ohne Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft erteilt worden wären, daraus dennoch keinen Anspruch auf gleiche Behandlung durch die Baubehörde ableiten. Sollten Loggiaverglasungen ohne Konsens errichtet worden sein, so wird die Baubehörde erster Instanz mit entsprechenden Aufträgen nach § 129 Abs 10 Wr BauO vorgehen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050110.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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