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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;Rechtssatz
Niemand kann aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber Dritten für sich einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten (Hinweis E 15.10.1991, 91/05/0127). Hier kann der Bauwerber, ein Miteigentümer einer Liegenschaft, der einen Verandaverbau plant, selbst für den Fall, daß die anderen Miteigentümer dieser Liegenschaft Baubewilligungen für Loggiaverglasungen an diesem Gebäude ohne Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft erteilt worden wären, daraus dennoch keinen Anspruch auf gleiche Behandlung durch die Baubehörde ableiten. Sollten Loggiaverglasungen ohne Konsens errichtet worden sein, so wird die Baubehörde erster Instanz mit entsprechenden Aufträgen nach § 129 Abs 10 Wr BauO vorgehen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050110.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013