Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der VfGH hat mit E 23.6.1994, G 192/92, ausgesprochen, daß die Zuständigkeit des Bezirksgerichts in der Entschädigungsfrage gemäß § 28 OÖ NatSchG 1982 nicht auf die Höhe des Anspruches beschränkt, sondern umfassend ist, somit auch den Fall der Abweisung eines Entschädigungsbegehrens (dem Grunde nach) umfasst. Die dem E 21.12.1987, 86/10/0172 zugrundeliegende (unzutreffende) Auffassung, daß im Falle der verwaltungsbehördlichen Verweigerung einer Entschädigung die ordentlichen Gerichte nicht angerufen werden könnten, fand allerdings in der Begründung des Erkenntnisses nicht explizit ihren Niederschlag. Daher liegt auch kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG vor; (Hinweis E 24.2.1986, 85/10/0158).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verhältnis zu anderen Materien und Normen ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100114.X02Im RIS seit
11.07.2001