RS Vwgh 1994/8/30 94/10/0114

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §28;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VfGH hat mit E 23.6.1994, G 192/92, ausgesprochen, daß die Zuständigkeit des Bezirksgerichts in der Entschädigungsfrage gemäß § 28 OÖ NatSchG 1982 nicht auf die Höhe des Anspruches beschränkt, sondern umfassend ist, somit auch den Fall der Abweisung eines Entschädigungsbegehrens (dem Grunde nach) umfasst. Die dem E 21.12.1987, 86/10/0172 zugrundeliegende (unzutreffende) Auffassung, daß im Falle der verwaltungsbehördlichen Verweigerung einer Entschädigung die ordentlichen Gerichte nicht angerufen werden könnten, fand allerdings in der Begründung des Erkenntnisses nicht explizit ihren Niederschlag. Daher liegt auch kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG vor; (Hinweis E 24.2.1986, 85/10/0158).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100114.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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