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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §15 Abs1;Rechtssatz
Aus § 15 Abs 6 AWG 1990 ist abzuleiten, daß die Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 AWG 1990 dann einzustellen ist, wenn die BESTELLUNG UND NAMHAFTMACHUNG des neuen Geschäftsführers nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des gemäß § 15 Abs 5 AWG 1990 bestellten Geschäftsführers erfolgt, sodaß es auf die ERLAUBNIS dieser Geschäftsführerbestellung in diesem Zusammenhang nicht ankommt (Hinweis B 12.4.1994, AW 94/05/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050084.X01Im RIS seit
20.11.2000