RS Vwgh 1994/8/30 94/05/0084

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §15 Abs5;
AWG 1990 §15 Abs6;

Rechtssatz

Aus § 15 Abs 6 AWG 1990 ist abzuleiten, daß die Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 AWG 1990 dann einzustellen ist, wenn die BESTELLUNG UND NAMHAFTMACHUNG des neuen Geschäftsführers nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des gemäß § 15 Abs 5 AWG 1990 bestellten Geschäftsführers erfolgt, sodaß es auf die ERLAUBNIS dieser Geschäftsführerbestellung in diesem Zusammenhang nicht ankommt (Hinweis B 12.4.1994, AW 94/05/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050084.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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