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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes begründet für die Behörde keine Vorfragenproblematik. Davon abgesehen ermächtigt § 38 AVG die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus § 38 AVG nicht abzuleiten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050094.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009