RS Vwgh 1994/8/30 94/05/0057

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
Statut Wels 1992 §46 Abs1 Z2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 46 Abs 1 Z 2 Statut Wels 1992 ist zu schließen, daß dem Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auch die Ausübung der in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse gegenüber dem Stadtsenat vorbehalten ist. Solcherart obliegt dem Gemeinderat auch die Entscheidung im Falle des Überganges der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs 2 AVG (Hinweis 11.2.1981, 2440/80).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050057.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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