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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Aus § 46 Abs 1 Z 2 Statut Wels 1992 ist zu schließen, daß dem Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auch die Ausübung der in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse gegenüber dem Stadtsenat vorbehalten ist. Solcherart obliegt dem Gemeinderat auch die Entscheidung im Falle des Überganges der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs 2 AVG (Hinweis 11.2.1981, 2440/80).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050057.X01Im RIS seit
20.11.2000