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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §18 Abs2;Rechtssatz
Einem Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück gefährliche Abfälle widerrechtlich zurückgelassen wurden, darf ein Auftrag iSd § 32 AWG 1990 nur dann erteilt werden, wenn davon auszugehen ist, daß die den Gegenstand des Auftrages bildenden Abfälle mit der Zustimmung oder freiwilligen Duldung auf der Liegenschaft abgelagert worden sind, und überdies nachgewiesen ist, daß der Liegenschaftseigentümer diesbezügliche zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Der Umstand, daß dem Liegenschaftseigentümer die Ablagerungen "bekannt" gewesen sind, läßt noch nicht die Schlußfolgerung zu, daß er diesem Vorgang zugestimmt oder ihn freiwillig geduldet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050055.X02Im RIS seit
11.07.2001