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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §297;Rechtssatz
Aus § 32 Krnt BauO 1992 geht klar hervor, daß der Kärntner Landesgesetzgeber im Falle des Vorliegens bewilligungspflichtiger Bauführungen ohne die erforderliche Baubewilligung als Bescheidadressaten für den Wiederherstellungsauftrag den Grundeigentümer genannt hat. Der eindeutige Wortlaut verbietet die Interpretation, wonach ein Beseitigungsauftrag nur dann dem Grundeigentümer zu erteilen sei, wenn Identität zwischen dem Grundeigentümer und dem Eigentümer des ohne Baubewilligung errichteten Gebäudes vorliege (hier erscheint es auch unbedenklich, den Beseitigungsauftrag demjenigen zu erteilen, der aufgrund zivilrechtlicher Normen die Möglichkeit hat, den Auftrag durchzusetzen).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050110.X01Im RIS seit
03.05.2001