Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Durch die - an sich unzulässige - verfahrensrechtliche Trennung eines Bauvorhabens (hier durch die Vorstellungsbehörde nach zwei Teilen des Bauvorhabens, nämlich der Errichtung einer Wohnhausanlage mit 17 Wohnungen und der Errichtung gleichvieler PKW-Abstellplätze) werden keine Rechte des Anrainers verletzt, weil er die Möglichkeit hat, im fortgesetzten Verfahren auf Gemeindeebene seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich dieses Teiles des Bauvorhabens geltend zu machen, welcher auf Grund des Vorstellungsbescheides als nicht bewilligt anzusehen ist, sodaß die Abstellplätze erst nach Rechtskraft eines im fortgesetzten Verfahren zu erlassenden diesbezüglichen Bewilligungsbescheides als solche benützt werden dürfen (Hinweis E 24.9.1991, 91/05/0071).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050032.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009