RS Vwgh 1994/8/30 94/05/0032

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Durch die - an sich unzulässige - verfahrensrechtliche Trennung eines Bauvorhabens (hier durch die Vorstellungsbehörde nach zwei Teilen des Bauvorhabens, nämlich der Errichtung einer Wohnhausanlage mit 17 Wohnungen und der Errichtung gleichvieler PKW-Abstellplätze) werden keine Rechte des Anrainers verletzt, weil er die Möglichkeit hat, im fortgesetzten Verfahren auf Gemeindeebene seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich dieses Teiles des Bauvorhabens geltend zu machen, welcher auf Grund des Vorstellungsbescheides als nicht bewilligt anzusehen ist, sodaß die Abstellplätze erst nach Rechtskraft eines im fortgesetzten Verfahren zu erlassenden diesbezüglichen Bewilligungsbescheides als solche benützt werden dürfen (Hinweis E 24.9.1991, 91/05/0071).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050032.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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