RS Vwgh 1994/8/30 94/10/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1994
beobachten
merken

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
NatSchG OÖ 1982 §28;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 46 VwGG setzt begrifflich die Versäumung dieser Frist voraus. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil der Wiedereinsetzungswerber ungeachtet der Abweisung seines Entschädigungsbegehrens gemäß § 28 OÖ NatSchG 1982 durch den angefochtenen Bescheid berechtigt ist, die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichts hierüber zu verlangen. Da die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die Zuständigkeit des VwGH in derselben Angelegenheit und damit die Einbringung einer Beschwerde ausschließt (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181, VwSlg 13142 A/1990), kann in einem solchen Fall die Beschwerdefrist gar nicht versäumt werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100114.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten