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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 46 VwGG setzt begrifflich die Versäumung dieser Frist voraus. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil der Wiedereinsetzungswerber ungeachtet der Abweisung seines Entschädigungsbegehrens gemäß § 28 OÖ NatSchG 1982 durch den angefochtenen Bescheid berechtigt ist, die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichts hierüber zu verlangen. Da die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die Zuständigkeit des VwGH in derselben Angelegenheit und damit die Einbringung einer Beschwerde ausschließt (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181, VwSlg 13142 A/1990), kann in einem solchen Fall die Beschwerdefrist gar nicht versäumt werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verhältnis zu anderen Materien und Normen ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100114.X01Im RIS seit
11.07.2001