RS Vfgh 1989/10/6 B1571/88

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Veröffentlicht am 06.10.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Leitsatz

Sachentscheidung im Anlaßfall; keine Aufhebung einer im Beschwerdeverfahren präjudiziellen Vorschrift; Abweisung der Beschwerde; im Ergebnis erfolglose Anregung zur Einleitung eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Auf die mit E v 27.09.89, V20,21/89, gesetzwidrig aufgehobenen Vorschriften der Bundes-BetriebsO 1986 wurde der angefochtene Bescheid nicht gegründet und war darauf auch nicht zu stützen. Diese Bestimmung waren nur deshalb präjudiziell, weil sie der Verfassungsgerichtshof im Verordnungsprüfungsverfahren V20/89 anzuwenden hatte (vgl. VfGH 27.09.1989 V20,21/89).

Dem Beschwerdeführer waren die beantragten Prozeßkosten nicht zuzusprechen. Das amtswegige, zur Aufhebung von Bestimmungen der Bundes-BetriebsO 1986 führende Verordnungsprüfungsverfahren ist nämlich vom Beschwerdeführer nicht angeregt worden. Angeregt wurde von ihm lediglich die Prüfung von Vorschriften der Wr. BetriebsO 1987; diese Anregung war letztlich erfolglos (vgl. VfSlg. 7097/1973).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Kosten, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1571.1988

Dokumentnummer

JFR_10108994_88B01571_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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