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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Sachentscheidung im Anlaßfall; keine Aufhebung einer im Beschwerdeverfahren präjudiziellen Vorschrift; Abweisung der Beschwerde; im Ergebnis erfolglose Anregung zur Einleitung eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens; kein KostenzuspruchRechtssatz
Auf die mit E v 27.09.89, V20,21/89, gesetzwidrig aufgehobenen Vorschriften der Bundes-BetriebsO 1986 wurde der angefochtene Bescheid nicht gegründet und war darauf auch nicht zu stützen. Diese Bestimmung waren nur deshalb präjudiziell, weil sie der Verfassungsgerichtshof im Verordnungsprüfungsverfahren V20/89 anzuwenden hatte (vgl. VfGH 27.09.1989 V20,21/89).
Dem Beschwerdeführer waren die beantragten Prozeßkosten nicht zuzusprechen. Das amtswegige, zur Aufhebung von Bestimmungen der Bundes-BetriebsO 1986 führende Verordnungsprüfungsverfahren ist nämlich vom Beschwerdeführer nicht angeregt worden. Angeregt wurde von ihm lediglich die Prüfung von Vorschriften der Wr. BetriebsO 1987; diese Anregung war letztlich erfolglos (vgl. VfSlg. 7097/1973).
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Kosten, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1571.1988Dokumentnummer
JFR_10108994_88B01571_01