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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §10 idF 1984/502;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß das ApG ein Berufungsrecht des abgewiesenen Mitbewerbers sowohl gegen die Abweisung seines Ansuchens als auch gegen die Konzessionserteilung an den zum Zug gekommenen Mitbewerber nicht ausschließt, kann der abgewiesene Mitbewerber aus § 8 AVG iZm Art 6 StGG und dem ApG sein rechtliches Interesse daran geltend machen, daß der Lokalbedarf durch ihn als Antragsteller und nicht durch einen anderen Bewerber erfüllt wird. Im Schutzbereich der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsausübungsfreiheit ist nämlich davon auszugehen, daß der vom Gesetzesvorbehalt Gebrauch machende Gesetzgeber eine behördliche Konzession überhaupt nur bei gleichzeitiger Einräumung von Rechtsansprüchen einräumen darf (Hinweis E VfGH 17.3.1966, VfSlG 5240/1966).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990100129.X05Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017