Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Mit einem Bescheid, welcher eine Baueinstellung verfügt, wird zwar keine Leistung auferlegt, sondern eine Verpflichtung zu einer Unterlassung ausgesprochen, doch ändert dies nichts daran, daß auch im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung von der Berufungsbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderungen des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen, sondern allein zu prüfen ist, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050067.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012