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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Durch die nicht die Aufhebung tragenden sonstigen Begründungselemente eines Vorstellungsbescheides, welche ja an sich zu einer Abweisung der Vorstellung führen hätten müssen, tritt eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers nicht ein, weil ja dem Spruch des Bescheides nach ohnehin seine Vorstellung erfolgreich war und den weiteren Ausführungen in der Begründung auch in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens neuerlich entgegengetreten werden kann.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungSpruch und BegründungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050096.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009