RS Vwgh 1994/8/30 94/05/0032

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 läßt sich kein subjektiv-öffentliches Recht des Anrainers ableiten, vor einem Verlust an "Lebensqualität" geschützt zu werden, welcher mit der Errichtung zusätzlicher Wohngebäude verbunden sein mag, solange nicht Immisssionen zu befürchten sind, denen nach dieser Bestimmung aus der Sicht des Anrainers Bedeutung beizumessen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050032.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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