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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 läßt sich kein subjektiv-öffentliches Recht des Anrainers ableiten, vor einem Verlust an "Lebensqualität" geschützt zu werden, welcher mit der Errichtung zusätzlicher Wohngebäude verbunden sein mag, solange nicht Immisssionen zu befürchten sind, denen nach dieser Bestimmung aus der Sicht des Anrainers Bedeutung beizumessen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050032.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009