RS Vwgh 1994/8/30 94/05/0067

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (Hinweis E 16.4.1956, 936/53, VwSlg 4040 A/1956).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050067.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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