RS Vwgh 1994/8/30 94/05/0067

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §64 Abs2;
BauO Wr §127 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

Da bei Wegfall des Einstellungsgrundes die Fortführung der Bauarbeiten zulässig ist (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, S 464, Anmerkung 10), darf eine Partei, die gegen den Einstellungsbescheid Berufung erhoben hat, die den Gegenstand der Baueinstellung bildenden Arbeiten bei Wegfall der für die Einstellung maßgebenden Gründe auch dann fortsetzen, wenn ihrem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt (überholender Sachverhalt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050067.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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