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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Da bei Wegfall des Einstellungsgrundes die Fortführung der Bauarbeiten zulässig ist (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, S 464, Anmerkung 10), darf eine Partei, die gegen den Einstellungsbescheid Berufung erhoben hat, die den Gegenstand der Baueinstellung bildenden Arbeiten bei Wegfall der für die Einstellung maßgebenden Gründe auch dann fortsetzen, wenn ihrem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt (überholender Sachverhalt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050067.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012