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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z2;Rechtssatz
Da eine Partei mit Unterlassung der im § 8 Abs 1 ZustG normierten Mitteilungspflicht die Gefahr zu tragen hat, daß Zustellungen an ihrer früheren Abgabestelle ohne Zustellversuch erfolgen, weil ihre geänderte Abgabestelle für die Behörde nicht feststellbar ist, vermag die Unrichtigkeit bzw Fehlerhaftigkeit der Auskunft der Meldebehörde den unter Anwendung des § 19 Abs 3 AsylG 1991 iVm § 8 Abs 2 ZustG vorgenommenen Zustellvorgang nicht mit Rechtswidrigkeit belasten, soferne nicht die Unrichtigkeit (Fehlerhaftigkeit) der Auskunft der Behörde auf andere Weise bekannt gewesen wäre oder offenkundig hätte auffallen müssen. Eine unrichtige (fehlerhafte) Auskunft der Meldebehörde über den aktuellen Stand der Meldedaten des Asylwerbers vermag an der für die Behörde bestehenden Schwierigkeit, die geänderte Abgabestelle festzustellen, noch nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200139.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008