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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litc;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei strafbaren Handlungen nach § 83 StGB und die Verwerflichkeit der Straftaten (Menschenhandel, Nötigung, Zuhälterei), die wiederholten Vorstrafen des Bf und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bei Rückfallstätern hinsichtlich der Annahme der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit besondere Vorsicht geboten ist (Hinweis E 26.1.1993, 92/11/0292), war die Annahme der belangten Behörde, der Bf werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von zwei Jahren - die Zeiten der Haft nicht eingerechnet - wiedererlangen, zutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110032.X02Im RIS seit
19.03.2001