RS Vwgh 1994/9/6 93/11/0162

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Veröffentlicht am 06.09.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1165;
AÜG §16 Abs3;
AÜG §22 Abs1 Z1 litc;
AÜG §4 Abs2;

Rechtssatz

Für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages, der Elemente verschiedener Vertragstypen aufweist, kommt es darauf an, welche Elemente überwiegen. Wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines Werkvertrages ist es, daß ein "Werk", somit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Lautet der Auftrag des Unternehmens des Besch, an dessen Baustelle Arbeiten von ausländischen Arbeitskräften geleistet wurden, an die die Arbeitskräfte zur Verfügung stellende ausländische Firma auf "Durchführung der Verfliesungsarbeiten auf unserer Baustelle ...", so ist, auch wenn der (mündlich) vereinbarte Termin und Leistungsumfang sowie Vertragsbedingungen klar gewesen sind, nicht die Herstellung eines bestimmten Erfolges durch diese ausländische Firma im Vordergrund gestanden, sondern der Einsatz der ausländischen Arbeitskräfte, deren Arbeiten im Betrieb des Besch iSd § 4 Abs 2 AÜG erbracht wurden (Hinweis B 21.1.1994, 93/09/0503). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß daneben auch das verarbeitete Material aus dem Ausland zugeliefert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110162.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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