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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Bei Feststellungsbescheiden nach § 5a Abs 4 ZDG kommt - wie bei Feststellungsbescheiden nach § 5 Abs 4 ZDG idF vor der Novelle BGBl 1994/187 (Hinweis E 28.9.1993, 93/11/0149) - ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst in Betracht. Solche Beschwerden sind daher gemäß Art 133 Z 1 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110218.X01Im RIS seit
20.11.2000