RS Vwgh 1994/9/6 94/11/0228

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Veröffentlicht am 06.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gegen Ladungsbescheide gemäß § 19 Abs 3 AVG kann Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden. Dies gilt aber nicht für behördliche Erledigungen, die zwar mit "(Ladungs)-Bescheid" überschrieben sind, in denen aber für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung keine Rechtsfolgen angedroht werden. Ihnen kommt kein Bescheidcharakter zu (Hinweis VfSlg 9984, 9113; B 21.1.1971, 404/70, B 22.5.1979, 1279/79; hier: Aus der Erledigung ergibt sich auch sonst kein vollstreckbarer Inhalt, weshalb sie auch nicht etwa als Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs 2 KFG angesehen werden kann).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110228.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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