§ 123 Abs 1 letzter Satz KFG idF BGBl 1992/452 wurde mit E VfGH 24.6.1993, G 37/93 ua, mit Wirksamkeit vom 30.6.1994 als verfassungswidrig aufgehoben. Somit ist gemäß Art 103 Abs 4 zweiter Halbsatz B-VG gegen einen Bescheid des LH, mit dem die Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a Abs 2 KFG widerrufen wird, die Berufung an den BMöWV zulässig, weshalb einer Beschwerde gegen den Bescheid des LH die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges fehlt.