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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/18/0217 2Stammrechtssatz
Die Behörde hat die aus dem Aufenthalt des Fremden resultierende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit unabhängig von einem Ausspruch des Gerichtes betreffend eine bedingte Strafnachsicht zu beurteilen (Hinweis E 9.7.1992, 92/18/0286).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180547.X01Im RIS seit
11.07.2001