RS Vfgh 1989/10/12 V32/89

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Veröffentlicht am 12.10.1989
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art18 Abs2 / Verordnung Inhalt gesetzwidrig
GewO 1973 §52 Abs4
Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Steinfeld vom 16. Feber 1987, Z130-0/87, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten im Gemeindegebiet untersagt wird

Leitsatz

Zu weiter örtlicher Untersagungsbereich der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Steinfeld vom 16. Feber 1987 für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten

Rechtssatz

Die Worte "und am Hauptplatz in Steinfeld" im §1, die Worte "und der Bushaltestelle am Hauptplatz in Steinfeld" im §2 und die litc des §2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Steinfeld vom 16.02.1987, Z130-0/87, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten im Gemeindegebiet untersagt wird, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von seiner Auslegung des §52 Abs4 GewO - siehe VfSlg. 10594/1985 - abzugehen. Im Verfahren wurde nichts vorgebracht, was im konkreten Fall die Festlegung eines Umkreises von bis zu 160 m gerechtfertigt hätte.

(Anlaßfall: E v 12.10.89, B199/89 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)

Schlagworte

Gewerberecht Automaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V32.1989

Dokumentnummer

JFR_10108988_89V00032_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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