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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1718/67 B 21. Mai 1969 VwSlg 7572 A/1969 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH darf sich zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung allein auf die Angabe in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen. Eine amtswegige Überprüfung der diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde an Hand der Akten des Verwaltungsverfahrens noch vor Einleitung des Vorverfahrens ist im Gesetz nicht vorgeschrieben.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180364.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010