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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AÜG §6 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0251Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/12 92/18/0107 1Stammrechtssatz
Auch den Überlasser von Arbeitskräften trifft die Pflicht, zumutbare Vorkehrungen für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften beim Beschäftigten zu treffen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992180250.X01Im RIS seit
03.04.2001