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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Wohlverhalten eines Fremden, das darin besteht, daß er sich während der Anhängigkeit eines ihn als Beschuldigten betreffenden gerichtlichen Strafverfahrens (hier wegen schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch) keine weiteren Straftaten zuschulden kommen ließ, fällt im Hinblick auf die Beurteilung der durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gegebenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180525.X01Im RIS seit
11.07.2001