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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §46 Abs11;Rechtssatz
Für die Erfüllung der Tatbestände des § 46 Abs 5, des § 46 Abs 6 und des § 46 Abs 11 AAV sowie des § 28 Abs 3 und des § 31 Abs 3 BArbSchV kommt es nicht darauf an, ob die Prüfung des Gerüstes iSd § 32 BArbSchV stattgefunden hat, sondern darauf, ob das Gerüst von den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern verwendet wurde, hätte es andernfalls der Arbeitgeber doch in der Hand, durch Unterlassung der Prüfung seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die genannten Vorschriften zu vermeiden. Der Umstand, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmern das Betreten des Gerüstes verboten habe, ändert an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes nichts (Hinweis E 24.11.1977, 1984/77).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz VwRallg7 WILLE der Behörde HOHEITLICHE GEWALTEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992180051.X01Im RIS seit
20.11.2000