RS Vwgh 1994/9/8 94/18/0442

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §46;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/21 94/18/0337 2

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, daß im Asylverfahren die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu prüfen war (§ 1 Z 1 AsylG 1991) und auch § 37 Abs 2 FrG 1993 auf die Bedrohung von Leben und Freiheit des Fremden aus diesen Gründen abstellt, ist die Berücksichtigung der Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens im Feststellungsverfahren nach § 54 FrG 1994 naheliegend (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0214).

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180442.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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