RS Vwgh 1994/9/8 94/18/0458

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Gesetz bietet für die Ansicht, daß die im § 18 Abs 2 Z 7 FrG 1993 maßgebende Jahresfrist vom Zeitpunkt einer "Betretung" (bei einer illegalen Beschäftigung) zurückzurechnen sei, keinen Anhaltspunkt. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides richtet sich grundsätzlich nach der Sachlage und Rechtslage seiner Erlassung; es ist daher - mangels einer im Zeitpunkt anderen Regelung - auch der Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides (hier: des angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheides) als Stichtag der Berechnung der Jahresfrist des § 18 Abs 2 Z 7 FrG 1993 zugrundezulegen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180458.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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