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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Gesetz bietet für die Ansicht, daß die im § 18 Abs 2 Z 7 FrG 1993 maßgebende Jahresfrist vom Zeitpunkt einer "Betretung" (bei einer illegalen Beschäftigung) zurückzurechnen sei, keinen Anhaltspunkt. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides richtet sich grundsätzlich nach der Sachlage und Rechtslage seiner Erlassung; es ist daher - mangels einer im Zeitpunkt anderen Regelung - auch der Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides (hier: des angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheides) als Stichtag der Berechnung der Jahresfrist des § 18 Abs 2 Z 7 FrG 1993 zugrundezulegen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180458.X01Im RIS seit
11.07.2001