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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die bloße Behauptung des Fremden, bei einer Rückkehr in seine Heimat (hier: Liberia) mit unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe rechnen zu müssen, reicht keineswegs aus, eine Gefährdung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 glaubhaft zu machen (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0381), zumal sich die vom für das Verlassen des Heimatlandes ins Treffen geführten Gründe im wesentlichen auf die fehlende Möglichkeit der Fortsetzung seines Studiums und die fehlende Bereitschaft, (auf der Seite der Rebellen) am Bürgerkrieg teilzunehmen, eingrenzen lassen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180442.X03Im RIS seit
11.07.2001