RS Vwgh 1994/9/8 94/18/0442

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Rechtssatz

Die bloße Behauptung des Fremden, bei einer Rückkehr in seine Heimat (hier: Liberia) mit unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe rechnen zu müssen, reicht keineswegs aus, eine Gefährdung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 glaubhaft zu machen (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0381), zumal sich die vom für das Verlassen des Heimatlandes ins Treffen geführten Gründe im wesentlichen auf die fehlende Möglichkeit der Fortsetzung seines Studiums und die fehlende Bereitschaft, (auf der Seite der Rebellen) am Bürgerkrieg teilzunehmen, eingrenzen lassen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180442.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten