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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/05/04 94/18/0176 1Stammrechtssatz
Die im § 70 Abs 1 FrG 1993 enthaltene Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg. Die Möglichkeit, nach § 73 Abs 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist. Da der Bf in der Lage gewesen wäre, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich im konkreten Fall den Bundesminister für Inneres, anzurufen, er aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor (Hinweis B 25.2.1993, 93/18/0033).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180506.X01Im RIS seit
11.07.2001