RS Vwgh 1994/9/8 94/18/0506

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §27;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/05/04 94/18/0176 1

Stammrechtssatz

Die im § 70 Abs 1 FrG 1993 enthaltene Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg. Die Möglichkeit, nach § 73 Abs 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist. Da der Bf in der Lage gewesen wäre, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich im konkreten Fall den Bundesminister für Inneres, anzurufen, er aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor (Hinweis B 25.2.1993, 93/18/0033).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180506.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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