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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einesFlächenwidmungsplanes wegen fehlender Legitimation; unmittelbarerEingriff in die Rechtssphäre der Anrainer erst durch den Bescheidüber die Erteilung der BaubewilligungRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Rum am 19.12.1988, in dem Punkt, in dem die Umwidmung der Gp. 841/1 von Wohngebiet in Mischgebiet vorgesehen ist, mangels Legitimation.
Die Verordnung greift zwar in die Rechtssphäre der Antragsteller als Anrainer ein, ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainer tritt aber erst durch den - im Instanzenzug bekämpfbaren - Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung ein, nicht jedoch bereits durch die Verordnung (vgl. die ständige Rechtsprechung, zB VfSlg. 10225/1984 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, daß nach dem Vorbringen der Antragsteller auf der betreffenden Liegenschaft rechtswidrige Bauführungen getätigt wurden. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainer würde erst durch eine allfällige Bewilligung dieser Bauführungen eintreten. Gegebenenfalls hätten gegen einen gesetzwidrigen Zustand auf dem Nachbargrundstück die Gemeindebehörden, bei deren Untätigbleiben die Aufsichtsbehörde, von Amts wegen einzuschreiten.
Das VfGG sieht die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nach Art139 B-VG nicht vor, weswegen der betreffende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. zB VfGH 11.10.1988 V178,179/88, 26.09.1989 V35/89).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Anrainer,NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V79.1989Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010