RS Vwgh 1994/9/8 92/18/0087

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/17/0039 E 26. Juni 1992 RS 1 (hier nur der dritte Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986, bewirkt die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 62 Abs 4 AVG nicht, daß dieser an die Stelle des fehlerhaften Bescheides tritt. Ein Berichtigungsbescheid bildet vielmehr mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit. Wird ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belBeh berichtigt, dieser Berichtigungsbescheid vom Bf aber unangefochten gelassen, so hat der VwGH seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, zugrundezulegen. Nichts anderes kann für eine Berichtigung nach § 211 Slbg LAO gelten.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180087.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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