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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §20 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0522Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/19/0245 2Stammrechtssatz
Außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 20 Abs 1 AZG
sind Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können. Die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein. Handelt es sich um Arbeiten, die zur Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, so müssen gemäß § 20 Abs 1 lit b AZG unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992180521.X01Im RIS seit
03.04.2001