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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §46 Abs11;Rechtssatz
Ein den Arbeitnehmern gegenüber ausgesprochenes Verbot, ein bestimmtes Gerüst zu verwenden, ist für sich allein nicht geeignet, die Verletzung von Vorschriften der BArbSchV oder der AAV zu verhindern. Dazu bedürfte es auch einer entsprechenden, wirksamen Kontrolle (Hinweis E 20.7.1992, 92/18/0197; E 15.4.1991, 90/19/0501).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992180051.X03Im RIS seit
20.11.2000