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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die im § 13a AVG verankerte Manuduktionspflicht erstreckt sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen; sie umfaßt demnach nicht auch Unterweisungen eines Antragstellers, wie der Antrag gestaltet sein müsse, um damit Erfolg zu haben (Hinweis E 21.1.1992, 88/07/0057; E 17.12.1990, 90/19/0326).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180442.X01Im RIS seit
11.07.2001