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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Erledigungen der Wohnungskommission des Gemeinderates der Stadt WienRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht zuständig, über Erledigungen der Wohnungskommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien (welche "Empfehlungen an den Stadtrat über Beschwerden von Mietern, Mitbewohnern und Anrainern städtischer Wohnhausanlagen, Wohnungswerbern (über Vormerkung und Zuweisung)" abgeben können) zu erkennen, da es sich bei dem in Beschwerde gezogenen Schreiben um keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde handelt. Daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1099.1989Dokumentnummer
JFR_10108873_89B01099_01