RS Vfgh 1989/11/27 B1099/89

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Veröffentlicht am 27.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Erledigungen der Wohnungskommission des Gemeinderates der Stadt Wien

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht zuständig, über Erledigungen der Wohnungskommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien (welche "Empfehlungen an den Stadtrat über Beschwerden von Mietern, Mitbewohnern und Anrainern städtischer Wohnhausanlagen, Wohnungswerbern (über Vormerkung und Zuweisung)" abgeben können) zu erkennen, da es sich bei dem in Beschwerde gezogenen Schreiben um keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde handelt. Daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1099/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1989 B 1099/89

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1099.1989

Dokumentnummer

JFR_10108873_89B01099_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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