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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §8 Abs1;Rechtssatz
Zur Umschreibung einer Übertretung nach § 8 Abs 1 erster Fall AAV ist es nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses die Berechnung darzulegen, auf Grund welcher die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß die Summe aller ins Freie führenden Lichteintrittsflächen (Fenster, Oberlichten oder Lichtkuppeln) nicht mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes beträgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992180182.X01Im RIS seit
20.11.2000