RS Vwgh 1994/9/8 94/18/0453

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §6;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §20 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Einvernahme des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin für Familie, Jugend und Konsumentenschutz sowie eines namentlich genannten Sektionschefs im Bundesministerium für Justiz als "Zeugen, die den Willen des Gesetzgebers (hier: im Falle der Bestimmung des § 20 Abs 2 FrG 1993) bekunden können", erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil die Vorstellungen dieser Personen, soweit sie in das Gesetz nicht Eingang gefunden haben, unerheblich sind.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180453.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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