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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Eine Einvernahme des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin für Familie, Jugend und Konsumentenschutz sowie eines namentlich genannten Sektionschefs im Bundesministerium für Justiz als "Zeugen, die den Willen des Gesetzgebers (hier: im Falle der Bestimmung des § 20 Abs 2 FrG 1993) bekunden können", erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil die Vorstellungen dieser Personen, soweit sie in das Gesetz nicht Eingang gefunden haben, unerheblich sind.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180453.X01Im RIS seit
11.07.2001