RS Vwgh 1994/9/11 94/03/0269

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Veröffentlicht am 11.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/15 94/03/0039 1

Stammrechtssatz

Wird eine Berufung direkt bei der Berufungsbehörde eingebracht, so ist die Benennung der Erstbehörde zwingend erforderlich, weil es sonst an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides iSd § 63 Abs 3 AVG fehlt, was kein verbesserungsfähiges Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG darstellt (Hinweis E 15.12.1993, 93/03/0259).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030269.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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