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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Durch mögliche Rückschlüsse der Berufungsbehörde, daß durch ihre Anrufung in Verbindung mit einer bestimmten Aktenzahl eine bestimmte Erstbehörde gemeint sein könnte, wird nicht das Erfordernis für den Berufungswerber beseitigt, iSd § 63 Abs 3 AVG den Bescheid in einer Weise zu bezeichnen, daß er unverwechselbar feststeht (Hinweis E 27.1.1993, 92/03/0268).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030269.X02Im RIS seit
20.11.2000