RS Vwgh 1994/9/11 94/03/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Durch mögliche Rückschlüsse der Berufungsbehörde, daß durch ihre Anrufung in Verbindung mit einer bestimmten Aktenzahl eine bestimmte Erstbehörde gemeint sein könnte, wird nicht das Erfordernis für den Berufungswerber beseitigt, iSd § 63 Abs 3 AVG den Bescheid in einer Weise zu bezeichnen, daß er unverwechselbar feststeht (Hinweis E 27.1.1993, 92/03/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030269.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten