RS Vwgh 1994/9/13 94/14/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1994
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;

Rechtssatz

Die Ansicht, ein Nachweis für die Erbringung von Arbeiten (hier: Hausarbeiten und Gartenarbeiten zur Erhaltung und Verwaltung des Heimatwohnsitzes) könnte nur durch laufende Aufzeichnungen erbracht werden, ist im Hinblick auf § 166 BAO rechtlich unhaltbar. Die Verfahrensordnung kennt eine derartige Beschränkung des Beweises oder der Glaubhaftmachung nicht. Auch eine Rekonstruktion aus der Erinnerung des Abgabepflichtigen ist danach nicht ausgeschlossen. Zur Führung von Grundaufzeichnungen über die genannten Arbeiten war der Abgabepflichtige nicht verpflichtet. Daß der Abgabepflichtige Grundaufzeichnungen nicht vorgelegt hat, spricht daher nicht gegen die Glaubwürdigkeit seiner Aufstellung.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140066.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten