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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Ansicht, ein Nachweis für die Erbringung von Arbeiten (hier: Hausarbeiten und Gartenarbeiten zur Erhaltung und Verwaltung des Heimatwohnsitzes) könnte nur durch laufende Aufzeichnungen erbracht werden, ist im Hinblick auf § 166 BAO rechtlich unhaltbar. Die Verfahrensordnung kennt eine derartige Beschränkung des Beweises oder der Glaubhaftmachung nicht. Auch eine Rekonstruktion aus der Erinnerung des Abgabepflichtigen ist danach nicht ausgeschlossen. Zur Führung von Grundaufzeichnungen über die genannten Arbeiten war der Abgabepflichtige nicht verpflichtet. Daß der Abgabepflichtige Grundaufzeichnungen nicht vorgelegt hat, spricht daher nicht gegen die Glaubwürdigkeit seiner Aufstellung.
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140066.X03Im RIS seit
20.11.2000