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12/02 Privilegien ImmunitätenNorm
BEinstG §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0358Rechtssatz
Ausländische Missionen sind - anders als internationale Organisationen - von der Anwendung des BEinstG nicht ausgenommen. Bei einer ausländischen Botschaft in Wien beschäftigte österreichische Arbeitnehmer unterliegen dem österreichischen privaten Arbeitsrecht (Hinweis Urteil OGH 21.11.1990, 0b A 244/90, SZ 63/206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090346.X01Im RIS seit
11.07.2001