RS Vwgh 1994/9/13 93/09/0346

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Veröffentlicht am 13.09.1994
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Index

12/02 Privilegien Immunitäten
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §19a;
BEinstG §8 Abs2;
PrivImmunG internationale Organisationen 1977;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0358

Rechtssatz

Ausländische Missionen sind - anders als internationale Organisationen - von der Anwendung des BEinstG nicht ausgenommen. Bei einer ausländischen Botschaft in Wien beschäftigte österreichische Arbeitnehmer unterliegen dem österreichischen privaten Arbeitsrecht (Hinweis Urteil OGH 21.11.1990, 0b A 244/90, SZ 63/206).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090346.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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