RS Vwgh 1994/9/13 94/14/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/27 92/15/0176 2

Stammrechtssatz

Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO (Hinweis E 20.10.1993, 90/13/0046). Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (Hinweis E 14.11.1990, 87/13/0012, 0013). Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund iSd § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Gegebenenfalls entfallen auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen. Im Bescheid über die Einstellung (Einschränkung) ist daher auszusprechen, inwieweit aufgelaufene Pfändungsgebühren oder Barauslagenersätze nicht anzufordern oder abzuschreiben sind (Hinweis E VfGH 2.10.1992, B 601/91). Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung als Vorfrage anhand einer auf den Zeitpunkt des Beginnes der Amtshandlung abgestellten Betrachtungsweise zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Erstellungsgründen unzulässig gewesen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140059.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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